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ProSieben - Gericht gegen Primacom


29.11.2000
aktiencheck.de

In einem Musterprozess zwischen Fernsehveranstaltern und einem privaten Kabelnetzbetreiber hat das Landgericht Leipzig heute gegen den Netzbetreiber Primacom entschieden. Die Privatsender ProSieben, Kabel 1, DSF und TM3 hatten das Gericht angerufen, um feststellen zu lassen, dass eine Einspeisung ihrer Programme ohne Abschluss eines Vertrages nicht möglich ist.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Fernsehveranstalter als Urheber alleine darüber zu entscheiden haben, welche Kabelnetzbetreiber ihre Programme zu welchen Bedingungen in die Netze einspeisen dürfen. Nach dem Urteil des Landgerichts Leipzig darf die Primacom die Sender ProSieben, Kabel 1 DSF und TM3 nicht in digitalisierter Form verbreiten.

„Das Urteil bestätigt unsere Auffassung, dass neue Kabelmarktmodelle nicht zu Lasten und auf Kosten der privaten Fernsehwirtschaft eingeführt werden dürfen“., kommentierte Urs Rohner, Vorstandsvorsitzender der ProSiebenSat.1 Media AG (WKN 777117), die Entscheidung des Landgerichtes. „Damit haben wir unser Ziel vor Gericht erreicht. In den anstehenden Gesprächen mit der Primacom werden wir jetzt sicher stellen, dass die Zuschauer in Leipzig Programme wie ProSieben, DSF, oder TM3 künftig auch weiterhin kostenlos sehen können.“

Zu dem Musterprozess war es gekommen, weil der Kabelnetzbetreiber Primacom in Leipzig analog verbreitete Programme wie ProSieben und Kabel 1 digitalisiert und in themenspezifischen Programmpaketen gebündelt hatte. Die in ganz Deutschland ansonsten frei und unentgeltlich empfangbaren Programme wurden den Zuschauern in Leipzig zusammen mit einem Decoder gegen zusätzliche Entgelte angeboten. Dagegen hatten die Fernsehsender ProSieben, Kabel 1, DSF und TM3 geklagt. Sie machten geltend, dass das Vorgehen der Primacom gegen ihre Urheberrechte als Programmveranstalter verstößt. Die Primacom hatte die Sender weder um ihr Einverständnis gefragt noch Verträge mit ihnen über die Nutzung des Kabelweitersenderechts abgeschlossen. Das Landgericht Leipzig stellte in seinem Urteil klar, dass Netzbetreiber wie die Primacom Geschäftsmodelle mit Fernsehprogrammen nur dann entwickeln können, wenn die Fernsehveranstalter als Urheber der aufwändigen Programme der konkreten Nutzung zustimmen.


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